AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Dieckhoff Gastro GmbH als Betreiber des Teichhauses für Veranstaltungen

§ 1     Geltungsbereich

  • Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die zeitliche befristete Überlassung der Liegenschaft oder der Räumlichkeiten „Teichhaus Bad Nauheim“ der Dieckhoff Gastro GmbH (im folgenden “ Teichhaus“) bzw. Teilen davon und eines Veranstaltungsträgers (im folgenden „Veranstalter“) mitsamt dem Bezug von Speisen und Getränken.
  • Abweichenden oder ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters wird ausdrücklich widersprochen. Diese werden nur dann akzeptiert, wenn dies vorher schriftlich vereinbart wurde.

§ 2     Vertragsabschluss

  • Zwischen dem Teichhaus und dem Veranstalter kommt ein Vertrag über die Veranstaltung durch die Annahme des vom Teichhaus abgegebenen Angebots durch den Veranstalter zustande.
  • Optionsbuchungen sind für beide Vertragspartner verbindlich. Das Teichhaus behält sich vor, nach dem Auslaufen der Option die reservierten Räume anderweitig zu vergeben

§ 3     Leistungen

  • Das Teichhaus ist verpflichtet, die bestellten und zugesagten Leistungen nach Maßgabe der Vertragsvereinbarungen und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu erbringen.
  • Der Veranstalter hat die für die von ihm beauftragten Leistungen vereinbarten Preise zu zahlen. Soweit das Teichhaus für den Veranstalter Fremdleistungen technischer, dekorativer oder sonstiger Art von Dritten vermittelt, handelt das Teichhaus im Namen und für Rechnung des Veranstalters. Eventuell verauslagte Beträge hat der Veranstalter zu ersetzen, insbesondere gilt dies für Forderungen von Verwertungsgesellschaften.
  • Der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und ordnungsgemäße Rückgabe dieser Gegenstände und stellt das Teichhaus von allen Ansprüchen Dritter frei.
  • Der Veranstalter hat die von ihm bestellten Speisen und offenen Getränke im Falle der Bereitstellung durch das Teichhaus unabhängig vom Verzehr zu vergüten, da diese nicht weiterverwendet werden können bzw. dürfen. Sofern das Teichhaus verschweisste Speisen und noch verschlossene Getränke nach einer durchgeführten Veranstaltung unter Beachtung auch der Hygienevorschriften anderweitig veräußern kann, sind diese nicht zu vergüten.
  • Der Veranstalter haftet für die Bezahlung sämtlicher von den Teilnehmern an seiner Veranstaltung bestellter Speisen und Getränke und aller anderen von den Veranstaltungsteilnehmern verursachten Kosten. Der Veranstalter kann nach Absprache mit dem Teichhaus die Bestellmöglichkeiten der Teilnehmer seiner Veranstaltung einschränken.
  • Es ist untersagt, ohne Absprache mit dem Teichhaus Speisen und Getränke zu Veranstaltungen mitzubringen, zu liefern oder liefern zu lassen. Sofern der Veranstalter, Teilnehmer oder Dritte – unabhängig ob mit oder ohne Absprache – Speisen oder Getränke zum Verzehr mitbringen, liefern oder liefern lassen und verzehren oder verzehren lassen, übernimmt das Teichhaus keine Gewähr für die Unbedenklichkeit des Verzehrs solcher Speisen oder Getränke. Dies gilt insbesondere für durch den Veranstalter bestellte (Hochzeits-)Torten o.ä., unabhängig ob der Veranstalter die Bestellung selbst veranlasste oder das Teichhaus für ihn als Vertreter handelte.
  • Der Veranstalter haftet gegenüber dem Teichhaus in vollem Umfang für durch ihn selbst, seine Erfüllungsgehilfen oder durch die Veranstaltungsteilnehmer verursachten Schäden an Gebäuden und Inventar, sofern der Veranstalter nicht einen geringeren oder keinen Schaden nachweist. Dies gilt auch für die Kosten, die durch eine übermäßige Abnutzung oder Verschmutzung der Veranstaltungsräume verursacht werden.

§ 4     Abwicklung der Veranstaltung

  • Im Falle einer Erhöhung der Teilnehmerzahl erfolgt die Abrechnung immer auf Basis der dann erhöhten gebuchten Teilnehmerzahl. Der Veranstalter hat dem Teichhaus eine Erhöhung der Teilnehmerzahl von mehr als 5% mindestens 5 Tage vor Beginn der Veranstaltung mitzuteilen und diese bedarf der Zustimmung des Teichhauses.
  • Der Veranstalter hat dem Teichhaus eine Verringerung der Teilnehmerzahl von mehr als 5% mindestens 5 Tage vor Beginn der Veranstaltung mitzuteilen und diese bedarf der Zustimmung des Teichhauses. Im Falle einer Zustimmung erfolgt die Abrechnung auf Basis der dann verringerten gebuchten Teilnehmerzahl zuzüglich 70% der auf die verringerten Buchung entfallen Kosten, z.B. von Menüs und Speisen.
  • Falls das Teichhaus im Auftrag des Veranstalters technische oder sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, geschieht dies im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Veranstalters. Der Veranstalter stellt das Teichhaus insoweit von allen Ansprüchen Dritter frei.
  • Eigene elektrische Geräte darf der Veranstalter bei Nutzung des Stromnetzes des Teichhauses nur mit Einwilligung betreiben. Dadurch entstehende Schäden an Einrichtungen des Teichhauses sind von dem Veranstalter zu tragen. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten, insbesondere bei Nutzung der Starkstromleitungen für Großveranstaltungen, kann das Teichhaus pauschal erfassen und berechnen.
  • Das Teichhaus hat Störungen an zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen auf Rüge des Veranstalters umgehend versuchen zu beseitigen. Wenn das Teichhaus diese Störungen nicht zu vertreten hat, z.B. bei durch den Energieversorger zu vertretenden Umständen, führt dies nicht zur Reduzierung von Ansprüchen.
  • Der Veranstalter hat in eigener Verantwortung die urheberrechtlichen oder sonstigen formalen Voraussetzungen für Musikdarbietungen oder künstlerische Veranstaltungen aller Art zu veranlassen, insbesondere die GEMA-Gebühren. Der Veranstalter hat Rechtsverletzungen zu unterbinden. Der Veranstalter hat das Teichhaus von eventuellen Ansprüchen Dritter freizuhalten. Dies gilt auch für angemessene Kosten einer Rechtsverteidigung.
  • Eine Weitergabe der Räume, insbesondere eine Untervermietung, oder die Durchführung von Verkaufsveranstaltungen ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Veranstalters zulässig.

§ 5     Bereitstellung der Räume, Vorbereitungszeit

  • Der Veranstalter erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Räume, es sei denn, das Teichhaus hat dies schriftlich zugesagt. Bei einer Veränderung von mehr als 10% der Teilnehmerzahl ist das Teichhaus berechtigt, die Räumlichkeiten zu tauschen, es sei denn, dies ist für den Veranstalter unzumutbar.
  • Der Veranstalter hat Vorbereitungszeiten z.B. von (eigenen oder fremden) DJs, Alleinunterhaltern etc. bei der Buchung der Veranstaltung anzugeben und einzurechnen. Wenn für Vorbereitungen der Tag zuvor benötigt wird, so sind die Räume schon am Vortag anzumieten.

§ 6     Materialanlieferung

  • Das Teichhaus ist nicht verpflichtet, geliefertes Material für die Veranstaltung ohne Absprache anzunehmen und ist in diesem Fall berechtigt, die Annahme einer Lieferung ohne Angabe von Gründen zu verweigern. Der Veranstalter ist sich bewusst, dass das Teichhaus keine Lagerkapazitäten hat.
  • Im Falle der Annahme einer Lieferung ohne Absprache erfolgt dies aus Kulanz durch das Teichhaus ohne Willen zum Abschluss eines Verwahrungsvertrags und ohne Haftung durch das Teichhaus; ausschließlich unter der Voraussetzung, dass es sich um kleine Pakete oder Päckchen handelt, die Anlieferung vorab angekündigt wurde und eine Zuordnung zu der Veranstaltung zweifelsfrei möglich ist.
  • Angeliefertes Sperrgut wie z.B. Equipment für Aufbauten von Messeständen, Marktplätzen, IT-Präsentationen etc. muss durch einen vom Veranstalter gestellten Bevollmächtigten angenommen werden, da das Teichhaus berechtigt ist, solche Lieferungen jederzeit zurückzuweisen
  • Alle Materialien des Veranstalters oder von ihme beauftragter Dritter müssen direkt nach Beendigung der Veranstaltung wieder abgeholt oder mitgenommen werden.

§ 7     Rücktritt des Veranstalters

  • Der Veranstalter ist nur zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt, wenn dies in dem Vertrags ausdrücklich vereinbart wurde.
  • Ist kein Rücktrittsrecht vereinbart oder bereits erloschen, behält das Teichhaus seinen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtanspruchnahme der Leistung des Teichhauses. Das Teichhaus muss sich in diesem Fall die ersparten Aufwendungen sowie einen anderweitigen Erlös aufgrund der freigewordenen Kapazitäten anrechnen lassen. Das Teichhaus ist berechtigt, die ersparten Aufwendungen wie folgt zu pauschalieren. Dem Veranstalter steht es frei, nachzuweisen, dass ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist, und dem Teichhaus steht es frei, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
  1. Rücktritt des Veranstalters weniger als 6 Wochen bis 2 Wochen vor Beginn der Veranstaltung: 70% Abzug von der vereinbarten Vergütung, die durch den Veranstalter zu 30% zu zahlen ist
  2. Rücktritt des Veranstalters weniger als 2 Wochen und mehr als 48h vor Beginn der Veranstaltung: 30% Abzug von der vereinbarten Vergütung, die durch den Veranstalter dann zu 70% zu zahlen ist
  3. Rücktritt des Veranstalters 48h oder weniger vor Beginn der Veranstaltung: 10% Abzug von der vereinbarten Vergütung, die durch den Veranstalter dann zu 90% zu zahlen ist
  4. Der Speisenumsatz einer Veranstaltung wird nach dem vereinbarten Menüpreis * Teilnehmerzahl errechnet. War noch kein Menüpreis vereinbart, ist das preiswerteste 3-Gang-Menü des Teichhauses zugrunde zu legen.

§ 8     Rücktritt des Teichhauses

Das Teichhaus ist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn die Erbringung der geschuldeten Leistung infolge höherer Gewalt, wegen Störungen am Veranstaltungsort, bei hinreichendem Anlass zu der Annahme des Teichhauses, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb oder die Sicherheit und das Ansehen des Teichhauses in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Teichhaus zuzurechnen ist, oder anderer von dem Teichhaus nicht zu vertretender Umstände unmöglich ist oder wird. Gleiches gilt für den Fall, dass das Teichhaus Kenntnis von einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Veranstalters, einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Ablehnung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erhält.

§ 9     Haftung

  • Das Teichhaus schließt die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern nicht Pflichten verletzt werden, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf dessen Einhaltung der Veranstalter regelmäßig vertrauen darf.
  • Eine Haftung für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz wird nicht ausgeschlossen. Kein Ausschluss besteht auc bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bzw. aus Produkthaftung.
  • Die Haftungsregelung gilt auch für Pflichtverletzungen von Erfüllungsgehilfen des Teichhauses.

§ 10  Rechnung und Zahlung

  • Alle Preise verstehen sich brutto in Euro einschließlich gültiger Umsatzsteuer. Falls die gesetzliche Mehrwertsteuer sich später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erhöht, hat Teichhaus das Recht, die Erhöhung in der Rechnung zu berücksichtigen.
  • Rechnungen sind sofort nach Erhalt fällig.
  • Der Veranstalter ist berechtigt, einen Vorschuss zu verlangen.
  • Der Veranstalter hat nur dann ein Recht zur Aufrechnung, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch das Teichhaus anerkannt worden sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 11  Schlussbestimmungen

  • Für den Abschluss und die Abwicklung sämtlicher Verträge gilt deutsches Recht. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausgeschlossen.
  • Mündliche Nebenabreden sind unwirksam und müssen schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
  • Sollte eine Klausel unwirksam oder nichtig sein, berührt dies nicht die restlichen Klauseln. In diesem Fall verpflichten sich die Parteien eine Regelung zu finden, die der unwirksamen oder nichtigen Klausel in ihrem Regelungsgehalt am nächsten kommt. Dies gilt auch bei Lücken, wobei dann der mutmaßliche Wille der Parteien maßgeblich ist.

 

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Sebastian Dieckhoff
Bild © Nici Merz via Wetterauer Zeitung
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